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Zwangsverwaltung

Aufgrund Wesensverwandtschaft zur Insolvenzverwaltung werden die Fachanwälte für Insolvenzrecht Thomas Linse und Klaus-Christof Ehrlicher von den Amtsgerichten - Vollstreckungsgerichten - Bamberg, Coburg und Meiningen als Zwangsverwalter bestellt. Sie stehen auch gerne weiteren Vollstreckungsgerichten zur Verfügung.

Herr Klaus-Christof Ehrlicher hat im Juni 2005 sein Lehrgangszertifikat der Interessengemeinschaft Zwangsverwaltung e.V. erhalten, das ihm die Geschäftskunde eines Zwangsverwalters notwendigen rechtlichen, buchhalterischen und organisatorischen Kenntnisse belegt.

Zwangsverwaltung ist eine Vollstreckungsmaßnahme in das unbewegliche Vermögen, bei der der Zwangsverwalter an die Stelle des Immobilieneigentümers tritt.

Aufgrund der gerichtlichen Bestellung ist der Zwangsverwalter in keiner Weise von Gläubigern abhängig und hat die Aufgabe, die Immobilie zu verwalten und Erträge zu erwirtschaften. Neben rechtlichen (Mietrecht, Zwangsvollstreckung) und buchhalterischen Kenntnissen erfordert die Tätigkeit als Zwangsverwalter eine wirtschaftliche Denkweise sowie Durchsetzungsvermögen.

Auch das Facility- Management größerer gewerblicher und privater Immobilienobjekte ist der Kanzlei Linse durch die Gerichte anvertraut worden und kann bewältigt werden (z. B. Autohäuser, Produktionshallen, Wohngebäude mit bis zu 100 Einheiten).

Unsere Mandanten profitieren insoweit von der Zwangsverwaltung, als dass vertiefte Kenntnisse im Miet- und Zwangsversteigerungsrecht sowie im Nebenbereich der Hausverwaltung vorliegen.

Insolvenzverwaltung

Sanierung hat Präferenz

Vier Insolvenzverwalter/innen mit jahrelanger Erfahrung: Thomas Linse LL.M., Klaus-Christof Ehrlicher LL.M. und Kathrin Henniger sind kompetent auf den Gebieten Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren tätig.

Regionale Kompetenz

Die Kanzlei Linse & Ehrlicher Rechtsanwaltsgesellschaft mbH genießt hohes Ansehen in der Region. Die Amtsgerichte Coburg, Bamberg, Nürnberg, Fürth, Hof und Gera bestellen unsere Anwälte regelmäßig als Insolvenzverwalter und Treuhänder.

Präsenz vor Ort bedeutet: kurze Anfahrtswege, schnelle und direkte Entscheidungen am Einsatzort sowie enge Zusammenarbeit mit den Amtsgerichten. Das ist für alle Beteiligten von Vorteil. Denn meistens drängt die Zeit. Mit den Finanz- und Arbeitsbehörden streben wir Lösungen im Interesse der Gläubiger an. Weil wir eng mit den eingebundenen Kreditinstituten kooperieren, können wir Verwertungsalternativen prüfen und die Entscheidungen zügig umsetzen.

Fachliche Kompetenz

Die Abwicklung von Insolvenzverfahren bedarf einer breitgefächerten Kompetenz auf juristischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet. Deshalb beschäftigt unsere Kanzlei Spezialisten verschiedener Fachgebiete.

  • Steuerberater lösen die vielfältigen Probleme an der Schnittstelle Insolvenz-/Steuerrecht
  • Betriebswirte berechnen die Liquidität im Hinblick auf eine mögliche Unternehmensfortführung
  • Bilanzbuchhalter und Finanzwirte lösen komplizierte Buchhaltungsfragen und erstellen Jahresabschlüsse und Steuererklärungen
  • Rechtsanwälte und Wirtschaftsjuristen bearbeiten Fragen des Anfechtungsrechts und Haftungsansprüche
  • Fremdensprachenkorrespondenten erledigen den Schriftverkehr mit dem englisch- und französischsprachigen Ausland

Alleinstellung

Gesellschafter-Geschäftsführer Thomas Linse LL.M. ist Steuerberater, Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Steuer- und Insolvenzrecht. Diese Kombination von Kompetenzen stellt ein Alleinstellungsmerkmal auch in der überregionalen Insolvenz(verwalter)landschaft dar. Mandanten und Verfahrensbeteiligte profitieren davon.

Beratungskompetenz Sanierung

Zu unseren Stärken zählt neben der Insolvenzverwaltung die Beratung. Für unsere Mandanten stellen wir Insolvenzszenarien dar. Wir erarbeiten Sanierungskonzepte und bewerten Sicherheiten. Ist ein Insolvenzantrag unvermeidbar oder gesetzlich geboten, begleiten wir den Mandanten und erstellen einen (Strategie-) Insolvenzantrag, der einem Insolvenzverwalter die Fortführung ohne Unterbrechung ermöglichen kann. Dies eröffnet – gerade in Verbindung mit Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren – Chancen für die Sanierung. Unsere Erfahrung nutzen auch Unternehmen, die Betriebseinheiten aus der Insolvenz anderer Verwalter kaufen oder sanieren.

Abwehr von Anfechtungsansprüchen

Häufig sind Unternehmen sogenannten Anfechtungen von Insolvenzverwaltern ausgesetzt. Dabei geht es um recht- und unrechtmäßige Vermögensverschiebungen eines insolventen Unternehmens vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. 

Schuldnerberatung

Die vorstehenden Ausführungen gelten gleichermaßen für natürliche Personen, die die Stellung eines eigenen Insolvenzantrags anstreben, um die Restschuldbefreiung zu erlangen.

Rechtsberatung

Kompetenz heißt: auf mehreren Rechtsgebieten sattelfest sein

Wollen Sie eine Personen- oder Kapitalgesellschaft umwandeln, eine Gesellschaft ganz beziehungsweise anteilig kaufen? Oder wollen Sie die Unternehmensnachfolge regeln? In solchen Fällen benötigen Sie eine umfassende Rechtsberatung, weil verschiedene gesetzliche Mechanismen ineinandergreifen. Behalten Sie die Übersicht! Wir helfen Ihnen im Paragrafen-Dickicht.

Viele Kanzleien sind lediglich auf ein Rechtsgebiet spezialisiert. Wir jedoch denken und handeln fachübergreifend. So finden wir maßgeschneiderte Lösungen. Für Sie heißt das: Sie bekommen alles aus einer Hand!

Das sind unsere Fachgebiete neben dem Insolvenzrecht

  • Unternehmensnachfolge
  • Fusion und Erwerb von Unternehmen (Mergers and Acquisitions, M&A)
  • Arbeitsrecht
  • Bürgerliches Recht
  • Steuerstrafrecht
  • Erbrecht

Unternehmensbewertung

Es gibt verschiedene Methoden der Unternehmensbewertung. Welche der Methoden gewählt wird, hängt vor allem von der Unternehmensgröße und dem Bewertungsanlass ab (z. B. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensanteilen, Ein- und Austritte von Gesellschaftern, Erbfälle und Schenkungen sowie Umwandlungsfälle).

Man kann zwischen zwei wesentlichen Methoden (und deren Kombination) unterscheiden.

1. Ertragswertverfahren

Unternehmenswertermittlung unter Berücksichtigung der zukünftigen Unternehmensentwicklung unter der Prämisse des Fortbestands des Unternehmens (going concern)

Das Ertragswertverfahren ist die in Deutschland am weitesten verbreitete Methode (IDW S 1). Es ist das bei der Unternehmensbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer von Gesetzes wegen vorgegebene Bewertungsverfahren. Das Ertragswertverfahren wird von der Finanzverwaltung entsprechend angewendet und findet hohe Akzeptanz bei gerichtlichen Auseinandersetzungen. Der Unternehmenswert nach dem Ertragswertverfahren ergibt sich als Summe der Barwerte der nach Prognosen zu erwartenden Nettoeinnahmen unter der Prämisse der Fortführung des Unternehmens, zuzüglich eines eigenständig zu ermittelnden, gemeinen Wertes (Verkehrswert) des nicht betriebsnotwendigen Vermögens. Bei Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bestimmt sich der Ertragswert – vergangenheitsorientiert – aus dem Durchschnitt der Betriebsergebnisse der letzten drei Jahre. Die Ermittlung des Barwerts hat mit jenem Kapitalisierungszinssatz zu erfolgen, der der Rendite einer adäquaten Alternativanlage entspricht. Als Ausgangspunkt dient diesbezüglich die Rendite einer langfristigen Staatsanleihe. Um die Äquivalenz der Alternativanlage hinsichtlich Risiko, Kaufkraft und Verfügbarkeit zum konkret zu bewertenden Unternehmen herzustellen, sind noch Zu- und Abschläge zu berücksichtigen. Im vereinfachten Ertragswertverfahren für die Bewertung von Unternehmenswerten für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist ein gesetzlich definierter Kapitalisierungsfaktor anzuwenden.

2. Substanzwertmethode

Vermögensgegenstände minus Schulden

Der Substanzwertmethode liegt quasi die Überlegung eines „Nachbaus“ des zu bewertenden Unternehmens zugrunde. Der Substanzwert errechnet sich aus der Summe der Wiederbeschaffungspreise des betriebsnotwendigen Vermögens, abzüglich der Schulden (Fremdkapital zu Nominalwerten), zuzüglich der Liquidationswerte des nicht betriebsnotwendigen Vermögens.

Der Substanzwert hat im Rahmen der Unternehmensbewertung mangels direkten Bezugs zu künftigen finanziellen Überschüssen keine eigenständige Bedeutung. Die Berechnung des Substanzwertes eines Unternehmens ist aber aus folgendem Grund für den Zukunftserfolg von Bedeutung: Ein hohes Vermögen des zu bewertenden Unternehmens beeinflusst dessen künftige Ertragsfähigkeit. Hohes Eigenkapital bedeutet hohe Substanz, was den bilanziellen Verschuldungsgrad des Unternehmens positiv beeinflusst – mit der Folge eines besseren Ratings und niedrigerer Kreditzinsen. Unternehmen mit hoher Substanz erweisen sich auch als krisenresistenter und verfügen in der Regel über ein höheres Ausschüttungsvolumen (an Gewinnen). Diese Aspekte führen in Kombination mit anderen Bewertungsmethoden zu höheren Unternehmenswerten.

Eine eigenständige Bedeutung kommt dem Substanzwert grundsätzlich nur bei kapital- bzw. vermögensintensiven Erzeugungsbetrieben und bei Unternehmen, die überdurchschnittlich hohe Vermögenswerte besitzen (beispielsweise Immobiliengesellschaften), zu.

3. Kombination von Ertrags- und Substanzwertverfahren

Teilweise werden der Ertragswert und der Substanzwert addiert und es erfolgt eine Gewichtung, die sich an der Art des Unternehmens orientiert.

4. Vereinfachtes Ertragswertverfahren für die Erbschaft- und Schenkungsteuer

Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2009 im Zuge der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 7.11.2006, 1 BvL 10/02) im Hinblick auf eine realitätsnahe Bewertung von Vermögensgegenständen, die vererbt oder verschenkt werden sollen, im Bewertungsrecht ein vereinfachtes Ertragswertverfahren zur Verfügung gestellt. Das vereinfachte Ertragswertverfahren eignet sich zur Ermittlung des Steuerwertes für nicht notierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder aber auch zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Einzelunternehmens, von Personengesellschaftsanteilen bzw. zur Ermittlung des gemeinen Wertes des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen. Berechnungsgrundlage bildet der voraussichtliche Jahresertrag, welcher hier jedoch nicht durch aufwendige Prognosen zu ermitteln ist, sondern vielmehr anhand des in der Vergangenheit erzielten Durchschnittsertrags geschätzt werden kann.

Stand: 2. Januar 2017

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